Manche Schülerinnen und Schüler haben eine Beeinträchtigung oder Behinderung.
So gibt es beispielsweise:
Wenn dies von einer Fachinstanz (Erziehungsberatung EB, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst KJPD, Facharzt) diagnostiziert wird, hat die Schülerin/der Schüler während der ganzen Bildungslaufbahn das Recht, Unterricht und Prüfungen mit angepassten Bedingungen zu absolvieren. Die Lernziele und die Beurteilung bleiben gleich, aber die Prüfungsbedingungen werden modifiziert. Das nennt man Nachteilsausgleich.
Beispiele von Ausgleichsmassnahmen:
Ausgleichsmassnahmen sind nicht dasselbe wie reduzierte individuelle Lernziele (riLz). Bei riLz wird nicht der ganze Lernstoff verlangt und dies wird in den Beurteilungsberichten auch deklariert. Nachteilsausgleiche erscheinen nicht im Beurteilungsbericht.
Dieses Video des Volksschulamtes Zürich erklärt den Nachteilsausgleich.
Der Nachteilsausgleich bleibt für die ganze Bildungslaufbahn gültig. Nachteilsausgleiche gewährleisten nämlich alle staatlichen Bildungsangebote wie Kindergarten, Primar-, Sekundarschule, Gymnasium, Berufsschule, Universität, Fachhochschule, ebenso private Schulen für Angebote im Bereich der obligatorischen Schulzeit.
Vor Antritt der Berufslehre oder einer anderen weiterführenden Schule braucht es jedoch wieder ein aktuelles Gutachten einer Fachinstanz (z.B. Erziehungsberatung des Kantons Bern). Melden Sie sich dafür möglichst frühzeitig bei der zuständigen Stelle, wegen Wartefristen mindestens ein halbes Jahr vorher.
Berufsschulen bieten Stütz- und Förderkurse für Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) bzw. Rechenschwäche an. Für eine Lehrabschlussprüfung kann mittels vorgängigen Gesuchs Erleichterung beantragt werden, wenn eine offizielle Diagnose (EB, KJPD, Facharzt) besteht und ein Förderkurs der Berufsschule besucht wurde.