Ausgleichsmassnahmen


Manche Schülerinnen und Schüler haben eine Beeinträchtigung oder Behinderung.

So gibt es beispielsweise:

  • Dyskalkulie: Rechenschwäche
  • LRS: Lese-Rechtschreibe-Schwäche
  • AD(H)S: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
  • ASS: Autismus-Spektrum-Störung
  • Cerebrale Bewegungsstörung

Wenn dies von einer Fachinstanz (Erziehungsberatung EB, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst KJPD, Facharzt) diagnostiziert wird, hat die Schülerin/der Schüler während der ganzen Bildungslaufbahn das Recht, Unterricht und Prüfungen mit angepassten Bedingungen zu absolvieren. Die Lernziele und die Beurteilung bleiben gleich, aber die Prüfungsbedingungen werden modifiziert. Das nennt man Nachteilsausgleich. 

 

Beispiele von Ausgleichsmassnahmen:

  • Bei Tests mehr Zeit geben
  • Form des Tests anpassen, z.B. mündlich statt schriftlich prüfen
  • Keine Bewertung der Rechtschreibung z.B. bei NMG
  • Zulassen eines Laptops bei schlecht leserlicher Schrift
  • Den Test in einem separaten, ruhigen Raum durchführen
  • Taschenrechner verwenden, statt Kopfrechnen

 

Ausgleichsmassnahmen sind nicht dasselbe wie reduzierte individuelle Lernziele (riLz). Bei riLz wird nicht der ganze Lernstoff verlangt und dies wird in den Beurteilungsberichten auch deklariert. Nachteilsausgleiche erscheinen nicht im Beurteilungsbericht.

 

Dieses Video des Volksschulamtes Zürich erklärt den Nachteilsausgleich.

Wie weiter nach der Volksschule?

Der Nachteilsausgleich bleibt für die ganze Bildungslaufbahn gültig. Nachteilsausgleiche gewährleisten nämlich alle staatlichen Bildungsangebote wie Kindergarten, Primar-, Sekundarschule, Gymnasium, Berufsschule, Universität, Fachhochschule, ebenso private Schulen für Angebote im Bereich der obligatorischen Schulzeit.

Vor Antritt der Berufslehre oder einer anderen weiterführenden Schule braucht es jedoch wieder ein aktuelles Gutachten einer Fachinstanz (z.B. Erziehungsberatung des Kantons Bern). Melden Sie sich dafür möglichst frühzeitig bei der zuständigen Stelle, wegen Wartefristen mindestens ein halbes Jahr vorher.

Berufsschulen bieten Stütz- und Förderkurse für Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) bzw. Rechenschwäche an. Für eine Lehrabschlussprüfung kann mittels vorgängigen Gesuchs Erleichterung beantragt werden, wenn eine offizielle Diagnose (EB, KJPD, Facharzt) besteht und ein Förderkurs der Berufsschule besucht wurde.

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Empfehlungen Nachteilsausgleich Berufsbildung
Empfehlungen der Kommission Berufliche Grundbildung KBGB zu Nachteilsausgleich in der Berufslehre
20100-22307-1-empfehlung_layout_d.pdf
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Massnahmen für Dyslexie / Legasthenie / LRS – Dyskalkulie – AD(H)S
Zusammenstellung des Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kt. Bern
ERZ2DB-#697080-v9-Massnahmen_für_Dyslexi
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Merkblatt für Eltern, Schülerinnen und Schüler und Fachpersonen
Nachteilsausgleichsmassnahmen an Gymnasien, Fachmittelschulen und in der Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule
ams_nachteilsausgleich_merkblatt.pdf
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